Informationen für Verursacher eines Unfalls oder Kfz-Schadens

Ein unachtsamer Moment und schneller als man schauen kann kommt es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Als Verursacher eines Verkehrsunfalls oder eines Kfz-Schadens ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen und sollten.

Es hat gekracht, was muss ich tun?

Wenn es sich um einen größeren Schaden handelt, sollten Sie als Erstes natürlich die Unfallstelle absichern und sich, falls nötig, um Erste Hilfe kümmern.

Im nächsten Schritt ist eine möglichst genaue Dokumentation des Unfallhergangs nötig:

  1. Schalten Sie die Polizei ein, wenn es sich um mehr als kleinere Blechschäden am Fahrzeug handelt. Sie hilft bei der Beweissicherung.
  2. Machen Sie Fotos vom Ort des Unfalls (verschiedene Entfernungen und Perspektiven, auch Reifen- und Kratzspuren auf der Straße) und von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen – insbesondere von den Schäden am Fahrzeug.
  3. Eine Unfallskizze hilft im Zweifel weiter.
  4. Räumen Sie die Straße und stellen Sie das Fahrzeug wenn möglich an der Seite ab.
  5. Notieren Sie die Kontaktdaten vom Unfallgegner (und, falls vorhanden, von Zeugen).
  6. Sie und der Unfallgegner sollten gemeinsam einen Unfallbericht erstellen, der den Hergang des Unfalls objektiv und genau schildert und von allen Beteiligten unterschrieben ist. Im Idealfall liegt ein Vordruck für einen Unfallbericht in Ihrem Handschuhfach.
  7. Melden Sie den Unfall Ihrer Kfz-Versicherung.

Wie Sie bei einem Unfall vorgehen, erfahren Sie in diesem Video hier.

Übrigens ist es rechtlich genau geregelt, wie man sich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten hat.
Die Vorgaben hierfür liefert die Straßenverkehrs-Ordnung nach § 34.

Muss ich die Polizei informieren?

Gab es bei dem Unfall Verletzte oder es sind Menschen zu Schaden gekommen, sollten Sie unbedingt die Polizei rufen!

Auch in folgenden Fällen ist es ratsam, zur Unfallaufnahme die Polizei hinzuzuziehen:

  • bei großen Sachschäden
  • wenn Unfallbeteiligte (Verursacher oder Geschädigter) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
  • wenn die Schuldfrage strittig oder ungewiss ist
  • wenn der Unfallgegner aggressiv wird und gleich jede Schuld von sich weist
  • wenn Fahrer bzw. Fahrzeuge aus dem Ausland beteiligt sind
  • wenn Sie einen Mietwagen fahren

Bei Bagatellschäden kann auf ein Einschalten der Polizei verzichtet werden, es ist aber auch nicht verboten.

Wichtig: Übernehmen Sie vor Ort nicht die Schuld an dem Unfall, auch wenn Sie diesen selbst verursacht haben. Dies gilt auch für kleinere Schäden. Oft lässt sich die Schuldfrage nicht sofort klären oder Sie schätzen die Lage nicht richtig ein und vielleicht tragen Sie nur eine Teilschuld.

Wann und wie melde ich den Unfall oder Kfz-Schaden bei meiner Versicherung?

Als Unfallverursacher müssen Sie den Kfz-Schaden bzw. Unfall umgehend, jedoch spätestens innerhalb einer Woche bei Ihrer Versicherung melden!

Das heißt, sowohl bei Ihrer Haftpflichtversicherung als auch ggf. bei Ihrer Kasko-Versicherung. Haben Beteiligte schwere Verletzungen erlitten oder ist sogar der Tod eines Unfallbeteiligten eingetreten, müssen Sie die Versicherung innerhalb von 48 Stunden kontaktieren und den Verkehrsunfall melden.

Verwenden Sie unsere Suche, um die Kontaktdaten Ihrer Kfz-Versicherung zu finden.

Als Unfallverursacher kümmert sich Ihre Kfz-Versicherung um das weitere Vorgehen bzw. die Schadenregulierung. Dies gilt auch dann, wenn Sie eine Teilschuld an dem Unfall tragen. Sollten Sie nicht der Verursacher sein, können Sie sich einen versicherungsunabhängigen Kfz-Gutachter suchen.

Den Schaden können Sie schriftlich, telefonisch oder auch online melden. Sie sind natürlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Geben Sie Ihrer Versicherung an, wenn Sie die Schuld an dem Unfall tragen. Auch Ihr Unfallgegner kann den Schaden übrigens bei Ihrer Versicherung melden.

Diese Angaben benötigt Ihre Versicherung:

  • eigenes Kfz-Kennzeichen
  • eigene Versicherungsnummer
  • eigene Personendaten
  • Angaben zum Unfallgeschehen
  • Ort des Verkehrsunfalls
  • Zeitpunkt des Verkehrsunfalls
  • Beschreibung des Unfallhergangs
  • Beschreibung des Schadens an beiden Fahrzeugen
  • Daten der geschädigten Person
  • Daten möglicher Zeugen

Wer kommt für die Schäden auf?

Das hängt davon ab, was für eine Versicherung Sie abgeschlossen haben. Ihre Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung für jeden Fahrzeughalter) zahlt den Schaden des Unfallopfers. Übernommen werden Personen-, Sach- und sonstige Schäden (z.B. Gutachter- oder Abschleppkosten).

Die Kosten für die Schäden an Ihrem Fahrzeug übernimmt die Haftpflichtversicherung nicht. Gleiches gilt für die (freiwillige) Teilkasko-Versicherung, die nur dann greift, wenn Schäden durch eine dritte Person, Tiere oder Umwelteinflüsse entstanden sind. Also Ereignisse, die Sie nicht selbst verschuldet haben.

Nur eine Vollkasko-Versicherung leistet bei Eigenverschulden für die Reparatur des eigenen Autos.

Greift die Vollkasko-Versicherung bei einem selbstverschuldeten Unfall?

Grundsätzlich ja, die Vollkasko-Versicherung kommt für die Schäden des Unfallverursachers und die des Unfallopfers auf. Natürlich ist der Umfang auch von Ihrer Selbstbeteiligung an der Versicherung abhängig, meist ist eine anteilsmäßige Zu- oder Vorauszahlung nötig.

Dies gilt nicht, wenn Sie den Unfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht haben. Die Versicherung muss in diesem Fall nicht leisten. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn jemand die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt. Dazu zählen beispielsweise Alkohol am Steuer oder das Überfahren einer roten Ampel.

Habe ich das Recht auf einen unabhängigen Gutachter?

Ja, das haben Sie. Nach einem Unfall beauftragt Ihre Versicherung in der Regel einen Gutachter, um die Schadenshöhe festzulegen. Wenn Sie mit dem Gutachten nicht einverstanden sind, können Sie selbst einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Allerdings müssen Sie die Kosten für diesen Gutachter selbst tragen, da die Versicherung diese nicht übernimmt, wenn Sie der Unfallverursacher sind. Am besten sprechen Sie mit Ihrer Versicherung zeitnach nach dem Unfall, sodass möglicherweise von vornherein ein freier Sachverständiger beauftragt wird.

Was passiert, wenn ich eine Teilschuld an dem Unfall trage?

Wenn Sie eine Teilschuld an einem Unfall tragen, zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners und dessen Versicherung Ihren Schaden. Je nachdem, wie groß der Anteil Ihrer Teilschuld ist, ändert sich die so genannte Haftungsquote, aus der dann Ihr monetärer Anteil berechnet wird. Die Versicherungen der Unfallgegner ermitteln in der Regel die Haftungsquote. Können sich beide Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht mit Hilfe eines Kfz-Gutachters.

Falls eine Haftungsquote vorliegen könnte, ist es daher sinnvoll, einen Verkehrsrechtsanwalt zu beauftragen. Dieser verhandelt die Aufteilung der Haftung mit der Gegenseite.

Ich habe den Unfall mit einem Mietwagen verursacht. Was ist zu beachten?

In diesem Fall müssen Sie auch bei Bagatellschäden ohne Unfallgegner die Polizei benachrichtigen, die den Unfall ordnungsgemäß dokumentiert. Versäumen Sie dies, zahlt die Versicherung unter Umständen nicht für den Schaden. Informieren Sie frühestmöglich die Autovermietung vor Ort. Füllen Sie dafür auch den Unfallbericht aus (dieser liegt in der Regel im Handschuhfach des Mietwagens) und lassen sie ihn der Autovermietung zukommen. Machen sie von dem Unfallbericht eine Kopie oder ein Foto.

Wenn Sie der Unfallverursacher sind, zahlt die Haftpflichtversicherung für die Sach- und Personenschäden. Eine Vollkaskoversicherung übernimmt die Kosten, die am Leihwagen entstanden sind. Rechnen Sie dennoch mit einer Selbstbeteiligung. Die Versicherungen leisten nicht, wenn Sie den Unfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.

Die Haftpflichtversicherung ist in jedem Mietwagenvertrag inklusive. Die Teilkasko-oder Vollkaskoversicherung können Sie meist mit oder ohne Selbstbeteiligung hinzubuchen, manchmal sind sie verpflichtend.

Wie verhalte ich mich, wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist?

Wenn Sie ein parkendes Auto angefahren haben, müssen Sie eine angemessene Zeit auf den Halter des Fahrzeugs warten. In der Regel sind dies 30 Minuten, jedoch mindestens 10 Minuten. Erst dann dürfen Sie den Unfallort verlassen. Falls Sie verletzt sind, müssen Sie nicht warten. Sie können in diesen Fällen einen Zettel auf der Windschutzscheibe hinterlassen, müssen den Unfall jedoch außerdem so bald wie möglich melden, am besten bei der Polizei. Halten Sie diese Vorgaben nicht ein, machen Sie sich strafbar, es droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Kfz-Schaden bei Ihrer Versicherung melden: